Seit Dezember 2020 besteht das Gesetz BGB § 656a bis 656d
Die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen an private Käufer über Wohnungen und Einfamilienhäuser.
- Maklerverträge müssen nun immer in Textform abgeschlossen werden.
- Die Maklerprovision muss für beide Seiten Käufer/Verkäufer gleich hoch sein 50/50.
- Natürlich kann der Veräufer auch das gesamte Maklerhonorar tragen, dann kauft der Käufer provisionsfrei.
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Beim An-/Verkauf von Gewerbeobjekten und Mehrfamilienhäusern oder an/von Unternehmen sind idividuelle Vereinbarungen möglich.
